Waffe erwerben – wie kaufe ich eine Waffe (Schweizer Waffengesetz)

Waffenkategorien

Je nach gewünschter Waffenkategorie ist der Ablauf für den Waffen Erwerb unterschiedlich. In der Schweiz ist die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht grob in drei Kategorien eingeteilt

  • Meldepflichtige Waffen
  • Bewilligungspflichtige Waffen
  • Verbotene Waffen

Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen

  • Mindesalter 18 Jahre
  • Nicht unter umfassender Beistandschaft oder unter Obhut einer vorsorgebeauftrage Person stehen
  • Keine Gefährdung von sich selbst oder von Dritten
  • Kein Eintrag wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen Verbrechen/Vergehen im Strafregister

Meldepflichtige Waffen

Was sind Meldepflichtige Waffen gem. Waffengesetz (WG)?

  • Kaninchentöter
  • Soft-Air- und Paintball Waffen
  • Alarm- und Schreckschusspistolen, Imitationswaffen
  • Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  • Handrepetierer (Sportgewehre)
  • Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre
  • Handrepetierer für die Jagd, Ordonnanzrepetiergewehre wie Karabiner 11 + 31, Langgewehr 11

Wie erwerbe ich eine Meldepflichtige Waffen?

  • Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen erfüllen
  • Schriftlicher Vertrag (Mustervertrag Fedpol) > 1 Kopie an das Waffenbüro des Erwerbers senden

Bewilligungspflichtige Waffen

Was sind Bewilligungspflichtige Waffen gem. Waffengesetz (WG)?

  • Persönliche Ordonnanzwaffen, die direkt von der Armee übernommen werden
  • Pistolen mit einer Magazinkapazität nicht grösser als 20
  • Revolver
  • Unterhebelrepetierer (lever action)
  • Ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, welche nicht für das Schiessen ausser Dienst zugelassen sind
  • Halbautomatische Gewehre mit einer Magazinkapazität nicht grösser als 10
  • Selbstladeflinten mit einer Magazinkapazität nicht grösser als 10

Wie erwerbe ich eine Bewilligungspflichtige Waffen?

  • Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllen
  • Gesuch für Waffenerwerbschein  (Gesuchs Formular mit den nötigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen)

Verbotene Waffen

Was sind Verbote Waffen (halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen) gem. Waffengesetz (WG)?

  • Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossen Magazinen (mehr als 20 Patronen)
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit grossen Magazinen (mehr als 10 Patronen)

Wie erwerbe ich eine Verbotene Waffe (mit grosser Magazinkapazität)?


Übrige Verbotene Waffen

Was sind übrige Verbote Waffen gem. Waffengesetz (WG)?

  • Serienfeuerwaffen
  • Zu Halbautomaten umgbaute Serienfeuerwaffen (Ausnahme Schweizer Ordonnanzwaffe bei direkter Übernahme von der Armee)
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbuasse auf unter 60cm gekürzt werden kann
  • Militärische Abschussgeräte (z. Bsp. Panzerfaust)
  • Maschinengewehre
  • Laser- sowie Nachtzielgeräte
  • Schalldämpfer
  • Granatwerfer
  • Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft des Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer beschädigen
  • Messer welche einhändig bedient werden und mit einem Mechanismus ausgefahren werden können (z. Bsp. Klappmesser)
  • Schmetterlingsmesser
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischer Klinge
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäusen (z. Bsp. Gehstock mit Messer oder schiessender Kugelschreiber)
  • Gegenstände welche für die Verletzung von Menschen bestimmt sind (z. Bsp. Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe)

Wie erwerbe ich eine Verbotene Waffe?

  • Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllen
  • Erwerb mit kantonaler Ausnahmebewilligung
  • Gesuch für Ausnahmebewilligung:
    Ausnahmebewilligung für Sammler
  • Gesuch mit den nötigen Unterlagen beim kantonalen Waffenbüro einreichen

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Was gilt gem. Waffengesetz (WG) als Waffe?

Feuerwaffen

  • Faustfeuerwaffen z. Bsp. Pistolen und Revolver
  • Handfeuerwaffen (Gesamtlänge >60cm oder in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen), z. Bsp. Handrepetierer für die Jagd, Selbstladeflinten, Sturmgewehre
  • Druckluft- und Co2-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht
  • Imitations- und Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen bei welchen die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe bestehen
  • Messer wie z. Bsp. Schmetterlingsmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus (dazu zählen auch sogenannte federunterstütze Klappmesser), bei einer Gesamtlänge von grösser als 12cm bzw. einer Klingenlänge von grösser als 5cm
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischen Klingen  welche grösser als 5cm und kleiner als 30cm sind
  • Antike Waffen wie Feuerwaffen welche vor 1870 hergestellt wurden und Hieb-, Stich- und andere Waffen welche vor 1900 hergestellt wurden
  • Geräte zur Verletzung von Menschen wie z. Bsp. Schlagstock, Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze, Nachaka, Tonfa, etc.
  • Elektroschockgeräte & Einige Sprayprodukte mit Reizstoffen gemäss Waffenverordnung, Ausnahme Pfefferspray

Was gilt gem. Waffengesetz (WG) nicht als Waffe?

  • Messer
  • Zweihändig bedienbare Klappmesser
  • Einhändig manuell bedienbare Klappmesser (ohne autom. Mechanismus)
  • Dolch mit asymmetrischer Klinge
  • Samurai-Schwert
  • Pefferspray
  • Armbrust
  • Pfeilbogen
  • Schweizer Armeetaschenmesser

  • Als Gefährliche Gegenstände gemäss Waffengesetz gelten Gegenstände welche sich zur Bedrohung und Verletzung von Menschen eignen wie z. Bsp. Hammer, Axt, Baseballschläger, Fahrradkette, Schere, Schraubenzieher, etc.
  • Das Tragen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gegenstand für die bestimmungsgemässe Verwendung mitgeführt wird.
  • Missbräuchlich getragene Gegenstände können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen werden.

 

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