Die Berechnung der Satzbestimmung war bis anhin vor allem bei untermonatigen Ein-und Austritten notwendig. Hier wird errechnet, wieviel der Mitarbeiter verdient hätte, wenn er den ganzen Monat gearbeitet hätte. Somit ist gewährleistet, dass die Steuerberechnung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stattfindet (Art. 127 Abs. 2 BV).
Mit der Quellensteuerreform 2021 wird nun auch noch die Regelmässigkeit der Lohnbestandteile, Ausübung mehrerer Arbeitsverhältnisse oder das Ausscheiden von Arbeitstagen ins Ausland berücksichtigt.